COVID-19
Alle relevanten Informationen rund um COVID-19
Die dramatische Situation veranlasst uns, Ihnen möglichst konkret aufzuzeigen, wie Sie die Situation am besten zu bewältigen vermögen. Wir bemühen uns, Ihnen so konkret wie möglich, Hilfestellung anzubieten. Neueste Informationen und Infostellungen zur aktuellen Lage aufgrund des Corona-Virus:
Die dramatische Situation veranlasst uns, Ihnen möglichst konkret aufzuzeigen, wie Sie die Situation am besten zu bewältigen vermögen. Wir bemühen uns, Ihnen so konkret wie möglich, Hilfestellung anzubieten. Neueste Informationen und Infostellungen zur aktuellen Lage aufgrund des Corona-Virus:
Massnahmen Kanton und Stadt Zürich sowie Bund
Bundesratsentschluss vom Mittwoch, 14. April 2021
Der Bundesrat hat heute entschieden, dass Restaurants, Bar- und Clubbetriebe (einschliesslich Takeawaybetriebe) ab Montag, 19. April den Aussenbereich zwischen 6 bis 23 Uhr wieder öffnen dürfen!
Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Maximal 4 Gäste pro Tisch (Ausnahme: Eltern mit ihren Kindern)
- Es gilt eine Sitzpflicht. Stehtische sind nicht möglich!
- Zum Schutz der Gäste muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1.5 Meter eingehalten oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden.
- Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben (Ausnahme: Kinder, die mit ihren Eltern anwesend sind).
- Alle Gäste müssen – ausser während einer Konsumation am Tisch – eine Maske tragen.
- Das Personal muss immer eine Maske tragen.
Als Aussenbereich gelten Terrassen und andere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes. Eine Überdachung ist möglich. Allerdings dürfen allfällige Seitenplanen maximal die Hälfte der Seiten bedecken. Es ist wichtig, dass die Luft frei zirkulieren kann.
Toiletten im Innern dürfen benutzt werden. Allerdings müssen Gäste eine Maske tragen.
Ausserdem hat der Bundesrat in der Medienkonferenz angekündigt, dass für Betriebe, die keinen Aussenbereich haben oder auf eine Öffnung verzichten (z.B. weil sie nicht kostendeckend wirtschaften können), die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt wird.
Verordnungsänderungen: Link
Neue Öffnungszeiten für Betriebskantinen
Medienmitteilung 26.03.2021
Seit Anfang März können Gastronomiebetriebe ein Gesuch für die Eröffnung von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz einreichen. Im Kanton Zürich haben bisher 237 Betriebe eine Bewilligung erhalten. Neu gelten für diese Betriebskantinen die üblichen Öffnungszeiten von Betriebskantinen privater Unternehmen und öffentlicher Institutionen.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Kantone am Mittwoch, 24. März 2021, darüber informiert, dass die bisherige Beschränkung der Öffnungszeiten von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz von 11 bis 14 Uhr aufgehoben wird und per sofort die üblichen Öffnungszeiten von Betriebskantinen privater Unternehmen und öffentlicher Institutionen gelten.
Gestützt auf die Covid-19-Verordnung des Zürcher Regierungsrats bedeutet dies für die Zürcher Gastronomiebetriebe mit einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit, dass sie per sofort als Betriebskantine zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends für die Verpflegung von Berufstätigen im Ausseneinsatz offen haben können. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz bleiben unverändert. Gastronomiebetriebe, die bereits über eine Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit verfügen, können ihre Öffnungszeiten selbstständig anpassen, sie müssen dafür kein neues Gesuch stellen.
Zutritt zu den Betriebskantinen haben weiterhin nur Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), HandwerkerInnen, Bau- und StrassenarbeiterInnen (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice.
Öffnung von Kantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz
Im Kanton Zürich können Restaurationsbetriebe im Sinne von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz ab Mittwoch, 3. März öffnen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat mit dem Schreiben vom 25. Februar 2021 an die Kantonsregierungen die Möglichkeit für Restaurants geschaffen, für Berufstätige im Ausseneinsatz während der Mittagspause zu öffnen. Der Kanton Zürich hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Diese tritt am Mittwoch, 3. März in Kraft.
Gastronominnen und Gastronomen können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) über ein Online-Formular, das am Mittwochmorgen auf der kantonalen Corona-Webseite www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/aktuelle-massnahmen.html verfügbar sein wird, ein Gesuch einreichen. Auf der Webseite werden zudem alle Restaurantbetriebe aufgelistet, die als Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz anerkannt wurden.
Öffnungszeiten nur über den Mittag
Zutritt zu den Betriebskantinen haben nur Mitarbeitende im Landwirtschaftssektor (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerker, Bau- und Strassenarbeiter (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe) sowie Berufstätige im Bereich Montageservice. Die Öffnungszeiten sind auf werktags 11 bis 14 Uhr beschränkt. «Ich freue sehr für alle Arbeitnehmenden, die bei Wind und Wetter ihre Arbeiten draussen erledigen. Trotz geschlossener Restaurants können sie sich jetzt über Mittag aufwärmen und ein Mittagessen geniessen», sagt Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh. «Neben der gestrigen Öffnung der Läden und Museen ist dies ein weiteres Zeichen der Hoffnung und ein Schritt in Richtung baldige Normalität.»
Ein Schutzkonzept ist zwingend. Insbesondere gelten eine Sitzpflicht bei der Konsumation sowie eine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten oder Verlassen des Restaurants. Auch bei der Konsumation am Tisch muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden. Des Weiteren sind die Restaurationsbetriebe verpflichtet, die Kontaktdaten von allen Gästen zu erheben und während 14 Tagen aufzubewahren.
Mieten Drei-Drittels-Modell: Gesuche können ab sofort eingereicht werden
Wie in den untenstehenden Mitteilung mitgeteilt, können die Gesuche für das Drei-Drittels-Mietmodell ab heute von den Vermietern eingereicht werden.
Wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter einig sind, finden Sie hier den Link zu allen wichtigen Informationen und zum Online-Gesuchs-Formular.
Bitte beachten Sie, dass diese Mitteilung nur für die Vermieter der Stadt Zürich gilt!
Drei-Drittel-Modell Mieten Stadt Zürich
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme des untenstehenden E-Mails von Herrn Yves Bisang, Leiter Wirtschaftsförderung der Stadtentwicklung der Stadt Zürich.
Bitte beachten Sie, dass dieses Drei-Drittel-Modell nur in der Stadt Zürich gilt.
Mit vielen Grüssen
Gastro Zürich-City
Dr. Karl E. Schroeder
Sekretär
"Sehr geehrte Damen und Herren
Der Objektkredit über 20 Mio. Franken für das Drei-Drittel Modell Mieten wurde am Mittwoch vom Gemeinderat einstimmig bewilligt.
Das Reglement des Stadtrats wurde gestern publiziert (Link zur Medienmitteilung). Die gleiche Lösung gilt neu zudem auch für städtische Liegenschaften (Link zur Medienmitteilung).
Damit sind wir schon bald startklar für die Umsetzung. Hierzu noch ein paar Informationen vorweg, die Sie allenfalls mit Ihren Mitgliedern teilen möchten:
- Geplant ist, dass wir am 24. Februar die Formulare aufschalten. Ein Online-Gesuchsformular, das von den Vermietern einzureichen ist. Sowie ein Einigungsformular, das Vermieter und Mieter gemeinsam ausfüllen, unterzeichnen und dann uploaden müssen. Ebenfalls einreichen müssen, wird man den gültigen Mietvertrag.
- Eingereicht werden kann ein Gesuch über die ganze Periode von Dez-April, möglich sind aber auch mehrere Gesuche, falls man sich nicht von Anfang an auf alle Monate einigen kann. Gesuche wird man einreichen können bis zum 30. April 2021.
- Ebenfalls ab dem 24. Februar werden wir jeweils vormittags eine Hotline anbieten für Fragen rund um die Gesuchstellung.
Freundliche Grüsse
Yves Bisang
Leiter Wirtschaftsförderung
Stadt Zürich
Stadtentwicklung Zürich
Wirtschaftsförderung
Stadthausquai 17
8001 Zürich"
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus
Die Massnahmen welche am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten sind, werden bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
Bitte beachten Sie die folgenden Unterlagen vom Bund:
Medienmitteilung
Verordnung Bundesrat
Verordnung Härtefall Regelung
Grafik
Antwort von Herr Ernst Stocker, Regierungsrat Kanton Zürich
Nachfolgend finden Sie die Antwort von Herrn Ernst Stocker, Regierungsrat Kanton Zürich, auf das Schreiben von Dr. Karl E. Schroeder vom 15. Dezember 2020.
Antwortschreiben von Herr Regierungsrat Ernst Stocker
Informationen zur KMU Unterstützung der ZKB
Im untenstehenden E-Mail können Sie ergänzende Informationen zur KMU Unterstützung der ZKB (Medienmitteilung vom 23.12.2020) entnehmen:
Informationen Überbrückungskredite ZKB
Die Zürcher Kantonalbank unterstützt KMU rasch mit neuen Überbrückungskrediten
Die Bank stellt ab dem 4. Januar 2021 zusätzlich 300 Millionen Franken an Krediten für KMU zur Verfügung, die von der Corona-Krise betroffen sind.
Solide aufgestellte Firmen sollen rasch und unbürokratisch Unterstützung erhalten.
Medienmitteilung vom 23. Dezember 2020
Kontakt ZKB: +41 44 292 50 50
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus
Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
Die neuen Regelungen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, um 00:00 Uhr und dauern voraussichtlich bis am Freitag, 22. Januar 2021.
Beachten Sie auch die untenstehenden Unterlagen vom Bund:
Verordnung vom 18. Dezember 2020
Grafik
Information zur Härtefallregelung
Nachfolgend können Sie den Schriftverkehr zwischen Herrn Jakob Huber, ehemaliger Direktor von GastroConsult AG, und Herrn Regierungsrat Ernst Stocker betreffend Härtefallregelung nachlesen. Die Antwort des Regierungsrates ist unbefriedigend und wir werden uns nach Kräften für eine schnellere Auszahlung der Härtehilfen einsetzen.
Freundliche Grüsse
Dr. Karl E. Schroeder
Schriftverkehr Härtefallregelung
Neues Formular zur Erfassung der Kontaktdaten:
Corona Virus_Muster Erfassung Kundendaten (Format A5; word-Datei)
Der Bundesrat verstärkt seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Ziel ist, die Anzahl Kontakte weiter zu reduzieren und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Die Massnahmen gelten ab morgen Samstag, 12. Dezember 2020, und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.
Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessung an Sonn- und Feiertagen
Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Beachten Sie auch die untenstehenden Unterlagen vom Bund.
A C H T U N G :
Kantonale STRENGERE Massnahmen (als vom Bundesrat festgelegt) gelten weiterhin.
Dies bedeutet für den Kanton Zürich:
- Öffnungszeiten von Take-Away-Betrieben: bis 22 Uhr
- Öffnungszeiten Restaurationsbetriebe am 24.12.2020 und 31.12.2020: bis 22 Uhr
Der Regierungsrat verschärft die Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie
Am 8. Dezember 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich neue Massnahmen beschlossen.
Diese betreffen unter anderem die Bereiche Gastronomie, Verkauf und Versammlungen.
Sie treten am 10. Dezember in Kraft und sind gültig bis 10. Januar 2021.
Ausweitung der Sperrstunde
Die Grösse der Gästegruppen in Gastronomiebetrieben darf gemäss Bundesverordnung höchstens vier Personen pro Tisch betragen. Neu dürfen im Kanton Zürich die Personengruppen pro Tisch höchstens aus zwei Haushalten stammen. Dabei müssen sämtliche Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden. Die bundesrechtliche Sperrstunde wird um eine Stunde (22 Uhr) verlängert. Neben den Restaurationsbetrieben müssen alle weiteren öffentlich zugänglichen Betriebe ab 22 Uhr schliessen. Die Sperrstunde gilt damit namentlich auch für Einkaufsläden, Take-Aways, Tankstellenshops, 24h-Shops sowie Unterhaltungs-, Sport- und Freizeitbetriebe. Casinos werden ganz geschlossen. Auch Bordell- und Erotikbetriebe, Cabarets, Etablissements, Sex-, Strip- und Saunaclubs sowie ähnliche Betriebe müssen schliessen.
Einschränkungen bei Versammlungen im öffentlichen Raum
Die bundesrechtlichen Massnahmen sehen eine Beschränkung von 15 Personen bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vor. Die Höchstzahl von Personen an solchen Ansammlungen wird mit Blick auf die kommenden Festtage sowie die Ferienzeit und den Jahreswechsel im Kanton Zürich auf 10 reduziert. Zudem gilt die Massnahme auch für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen.
Medienmitteilung
Regierungsratsbeschluss vom 08.12.2020
Aussprache mit dem Regierungsrat
Am 5. November 2020 hat eine Aussprache zwischen Vertretern des Regierungsrates, Frau Regierungsrätin Carmen Walker Späh und Herr Regierungsrat Ernst Stocker, und den Vertretern des Hotelier Verbandes und GastroZürich stattgefunden.
Alle Parteien waren sich übereinstimmend einig, dass die Situation für die Hoteliers und die Gastronomen im Kanton Zürich dramatisch ist. Der Regierungsrat ist sich dieser Situation bewusst. Nach dem Austausch der verschiedenen Meinungen und Fakten möchten wir Sie über das Resultat nachfolgend wie folgt orientieren:
- Der Regierungsrat will grundsätzlich keine Massnahmenverschärfungen. Er will möglichst einen Lockdown verhindern.
- Die Härtefallregelung des Bundes dauert bis zur Inkraftsetzung länger und ist im bisher ausgesprochenen Rahmen für die ganze Schweiz mit Fr. 200 Mio. äusserst gering. Der Regierungsrat rechnet damit, dass dieser Betrag sehr bald erhöht werden muss. Bis diese Härtefallregelung rechtsgültig angeordnet werden kann, wird es noch dauern. Dies liegt jedoch nicht in der Kompetenz des Regierungsrates.
- Als Übergangslösung offeriert der Regierungsrat Folgendes:
- Der Kanton Zürich hat die Möglichkeit geschaffen, einen kantonalen Covid-Kredit zu beziehen. Dieser Kredit muss allerdings mit 0.5% verzinst werden.
(Anmerkung des Verfassers dieses Schreibens: Ob die Covid-Kredite inkl. der entsprechenden Zinsen jemals wieder zurückbezahlt werden müssen, wagt der Verfasser zu bezweifeln, zumal die Notsituation das Parlament gnädig stimmen könnte und möglicherweise eine Rückzahlung inkl. Zinsen hinausgezögert beziehungsweise ganz erlassen wird. Das Risiko zur Rückzahlung eines solchen Kredites muss jedoch vollumfänglich vom Kreditbezüger getragen werden.) - Um einen solchen Kredit zu beantragen, nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Kundenberater Ihrer Hausbank. Dieser sollte über die Modalitäten und Formalitäten informiert sein.
- Der verlängerte Corona-Erwerbsersatz (EO-Entschädigung) gilt neu auch für weitere Personen wie:
- Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
Diese Neuerung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2021 gültig.
Siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrats hier
- Der Regierungsrat rechnet mit einer Ausweitung des Hilfspaketes des Bundes.
Covid-19-Verordnung besondere Lage: Interpretation der Massnahmen per 29.10.20 von GastroSuisse
Gerne informieren wir Sie darüber, dass GastroSuisse sich im Sinne einer einheitlichen Durchsetzung des Schutzkonzepts mit dem folgenden Brief an die zuständigen Departemente Ihres Kantons gewandt hat.
Entscheid Bundesrat vom 28. Oktober 2020
Der Bundesrat hat folgende neue Massnahmen beschlossen, welche ab Donnerstag, 29. Oktober 2020 gelten:
- Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.
- In Restaurants und Bars dürfen höchstens 4 Personen pro Tisch sitzen (ausgenommen sind Familien mit Kindern).
- Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
- Weiterhin gilt die Sitzpflicht und die Erfassung der Kontaktdaten.
Entscheid Stadtrat vom 21. Oktober 2020
Der Stadtrat der Stadt Zürich hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 den Witterungsschutz und die Beheizung vorübergehend erleichtert. Demnach sind Witterungsschutzbauten vom 15. November 2020 bis 15. Februar 2021 bewilligungsfrei gestattet. Ausserdem dürfen in dieser Zeit auch Boulevardflächen auf öffentlichem Grund mit erneuerbaren Energien beheizt werden.
Die Details und Informationen zum Entscheid finden Sie hier
Neue Massnahmen des Bundesrates
Gültig ab Montag, 19. Oktober 2020
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus.
Neu gilt in Restaurants, Bars, Clubs und Tanzlokalen, dass Essen und Getränke nur doch sitzend konsumiert
werden darf. Die Masken müssen nun auch von den Gästen getragen werden und dürfen nur sitzend abgenommen werden. Das heisst, die Gäste müssen die Maske vom Eingang bis zum Tisch und auch zur Toilette tragen!
Die Lage ist ernst!
Die Gästegruppen sind an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der Mindestabstand von 1.50m zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten werden kann. Die Situation lässt keine Unterschreitung mehr zu!
Bankette
Trotz kommenden Stornierungen sind wir überzeugt, dass Bankette mit klarem Schutzkonzept durchgeführt werden können. Wir werden nicht darum herum kommen, dass wir dafür viel mehr Platz benötigen. Bei einem Familienfest von z.B. 20 Personen können Sie einen grossen Blocktisch machen. Platzieren Sie die im gleichen Haushalt lebenden Personen nebeneinander und lassen Sie einen Abstand von 2 Stühlen zum anderen Haushalt. Mehr zu Bankettempfehlungen finden Sie auf unserer Homepage unter CODID-19 Aktuelle Empfehlungen.
Wir haben für Sie einen Flyer / Plakat zum Ausdrucken entworfen:
Plakat "Bankett" zum Ausdrucken
Weihnachten
Viele Familien feiern Weihnachten zusammen. Nicht überall wird es möglich sein, aus Platzgründen im privaten Rahmen zu feiern. Bewerben Sie die Weihnachtsfeiern in Ihrem Lokal und weisen Sie darauf hin, dass dies im geschützten Rahmen statt finden kann.
Corona-Virus: Regeln und Empfehlungen des Bundesrates
Weiterhin gültige Massnahmen
(Gemäss Beschluss vom 26. August 2020)
Registrierungspflicht:
Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, die Kontaktdaten Ihrer Gäste (Name, Postleitzahl, Telefon, E-Mail) aufzunehmen. Bei Familien oder Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten einer Person.
Wie die einzelnen Gastronomiebetriebe diese Pflicht umsetzten, ist Ihnen überlassen. Neben den klassischen Listen sind auch App-Programme wie QR-Scanner möglich. Wichtig ist, dass die Ankunftszeit und die Zeit, wann der Gast das Restaurant verlässt, ungefähr erfasst werden können.
Wichtig: Eine Kontrollpflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Gastes besteht nicht!
--> Musterformular zur Erfassung von Kundendaten (Format A4; excel-Datei)
--> Musterformular zur Erfassung von Kundendaten (Format A5; word-Datei)
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Zürich (Link) oder unter der Coronavirus-Hotline des Kantons unter 0800 044 117.
Für Informationen zum Lockdown und zum Restart kontaktieren Sie die Homepage von GastroSuisse unter dem folgenden Link.
Informationen zur Härtefallregelung
Informationen zur 3. Zuteilungsrunde bei den Härtefallgeldern
Wir wurden gestern von der Finanzdirektion darüber informiert, dass die Informationen zur dritten Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich nun unter www.zh.ch/haertefall aufgeschaltet sind.
Ab wann Gesuche eingereicht werden können, ist im Moment noch unklar. Die Finanzdirektion setzt jedoch alles daran, dass dies baldmöglichst der Fall ist. Wir werden Sie auf jeden Fall umgehend informieren.
Wer kann oder soll ein Gesuch einreichen?
Start-Up-Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden. Voraussetzung ist, dass der Mindestumsatz von Fr. 50'000.- erreicht wird.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis Fr. 5 Mio. (vor dem 1. März 2020 gegründet)
Der Maximalbetrag für À-fonds-perdu-Beträge wurde von Fr. 750'000.- auf Fr. 1'000'000.- erhöht (die Obergrenze von 20% des durchschnittlichen Umsatzes 2018/2019 bleibt jedoch!). Unternehmen, die ihren Maximalbetrag von 20% des Umsatzes in der 1. und 2. Zuteilungsrunde noch nicht erhalten haben, sollen nochmals ein Gesuch stellen (Gesuche werden nicht automatisch übertragen).
Wichtig: wie bereits im Newsletter vom 9. April erwähnt, dürfen nun zusätzliche ungedeckte Kosten für die Monate März und April geltend gemacht werden! Nach wie vor dürfen mit den nicht rückzahlbaren Beträgen jedoch nur tatsächliche Kosten gedeckt werden, denen kein Umsatz entgegensteht und es darf kein Gewinn resultieren!
Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und 29. Februar 2020 gegründet wurden gilt als durchschnittlicher Umsatz entweder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate oder der Umsatz bis zum 31. Dezember 2020, ebenfalls berechnet auf 12 Monate. Dabei wird der Umsatz berücksichtigt, der für das Unternehmen zu einer höheren Unterstützung führt.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Mio. (vor dem 1. März 2020 gegründet)
Die Höchstgrenze für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Fr. 5 Mio. für nicht rückzahlbaren Beiträgen liegt ebenfalls bei 20% des durchschnittlichen Umsatzes 2018/2019, maximal Fr. 5 Mio. (anstatt Fr. 750'000.-). Auch Unternehmen, die bereits den Maximalbetrag erhalten haben, können also nochmals ein Gesuch stellen. Die Höchstgrenze wird auf 30% (und maximal Fr. 10 Mio.) angehoben, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz 2018/2019 um mehr als 70% zurückgegangen ist («Härtefall im Härtefall») oder Eigenkapital im Umfang von 40% des Fr. 5 Mio. übersteigenden Beitrags eingeschossen wurde.
Unternehmen mit ausserkantonalen Niederlassungen Neu ist der Kanton Zürich zuständig, wenn sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 im Kanton befand. Er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. Dadurch haben einige Mitglieder im Kanton Zürich Anspruch, die vorher leer ausgingen.
Wichtig für alle Gesuchsteller: Die Gesuchsteller müssen in der dritten Runde nochmals alle benötigten Belege vollständig im elektronischen Gesuchsportal hochladen (auch die, die bereits einmal eingereicht wurden). Bitte verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick, welche Dokumente allenfalls (zusätzlich) benötigt werden. Sie helfen damit der Finanzdirektion, die Gesuche schnell und mit weniger Rückfragen bearbeiten zu können und sorgen für eine schnelle und unbürokratische Auszahlung der Hilfen.
Weitere Informationen erhalten Sie neben der erwähnten Härtefallseite auch unter {M18DF9D6D5E25428B93B3ECBA27321C98O}{D97FDF34EF784E26BE5A7A2E9DD43395}.
Start 2. Zuteilungsrund Härtefallanträge
Gerne informieren wir Sie, dass Gesuche für die zweite Zuteilungsrunde ab heute, 9. Februar 2021, 9 Uhr, bis am 21. Februar 2021 über ein elektronisches Gesuch-Portal eingereicht werden können.
Bitte beachten Sie, dass nur Gesuche, welche über das elektronische Gesuchs-Poral eingereicht werden, berücksichtigt werden können.
Die Gesuche werden nach Eingang bearbeitet und ausbezahlt. Es lohnt sich also, die Gesuche schnellstmöglich einzureichen. Bitte beachten Sie, dass beim Einreichen zuletzt noch ein Formular unterschrieben werden muss.
Es gibt drei Berechnungsweisen, um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist:
- Gruppe A: Rückgang des Umsatzes um mehr als 40 Prozent im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019
- Gruppe B: Rückgang des Umsatzes in den letzten 12 Monaten (inkl. laufender Monat) um mehr als 40 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019
- Gruppe C: Mindestens 40 Schliessungstage (Kalendertage) zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021
Genauere Informationen zur Härtefallregelung finden Sie auf der Website der Finanzdirektion: www.zh.ch/haertefall
Härtefallregelung 2. Zuteilungsrunde
Gerne erinnern wir Sie daran, dass, wenn Sie die Kriterien für die erste Runde der Härtefallgelder erfüllen, die Frist für die Einreichung am 31. Januar 2021 endet.
Gesuche für die zweite Zuteilungsrunde können im Februar 2021 eingereicht werden. Zurzeit ist noch kein genaues Datum bekannt.
Bekannt ist aber, dass der Regierungsrat die Gesuche nach Eingang prüfen wird. Es lohnt sich also, die benötigten Dokumente schon zusammen zu stellen.
Erfreulicherweise ist die Finanzdirektion auf unsere Kritik eingegangen und hat für die 2. Zuteilungsrunde die verlangten Daten der AHV Abrechnung vereinfacht. Zudem muss kein Überlebensnachweis und kein Budget 2021 mehr eingereicht werden.
Bitte beachten Sie die Website von der Finanzdirektion des Kantons Zürich. Die Webseite ist umfassend und klar . Sie finden dort alle wichtigen Informationen zur Härtefallregelung und wie Sie das Gesuch einreichen müssen.
Unter folgender E-Mailadresse können Sie sich direkt and die Finanzdirektion des Kantons Zürich wenden: {M18DF9D6D5E25428B93B3ECBA27321C98O}{0AB00AEE54E54D7DB599290848AA9CF0}.
Informationen zum Härtefall Programm - Ergebnisse Rücksprache Regierungsrat
Gerne orientieren wir Sie wie folgt:
Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 1
Ab heute werden vom Kanton Anträge für das Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 1, entgegengenommen. Diese Gesuche müssen bis am 31. Januar 2020 eingegeben werden.
Wie wir Sie aber vorgängig schon orientiert haben, sind die Kriterien für mögliche Beiträge so hoch angesetzt, dass sie für Restaurantbetriebe kaum erreicht werden können. (Der Umsatz lag 2020 unter 50% des Durchschnitts von 2018 und 2019. In den Umsatz einzurechnen sind Entschädigungen aus Kurzarbeit und Erwerbsersatz.) Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich auf die zweite Zuteilungsrunde zu konzentrieren.
Bitte klicken Sie hier, um direkt auf die Website der Antragsstellung zu gelangen. Hier finden Sie alle Kriterien und notwendigen Belege.
Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 2
Der Bundesrat hat am 13. Januar das Härteprogramm erweitert. Parallel zur Bundesratssitzung hat der Regierungsrat vom Kanton Zürich beschlossen, das Covid-Härtefallprogramm zu ergänzen und den Zugang zu den Beiträgen zu erleichtern. Dabei wird mehr Geld gesprochen und die von uns kritisierten Verschärfungskriterien aufgehoben.
Zudem soll der Regierungsrat befugt werden, die Kriterien selber festzulegen. Dies würden wir sehr begrüssen, hätten wir dann nur noch einen Ansprechpartner und das unsägliche Parteiengezanke könnte umgangen werden. Heute hat uns Herr RR Stocker im persönlichen Gespräch versichert, dass die Richtlinien des Bundes vom Regierungsrat nicht abgeändert werden.
Stimmt der Kantonsrat diesem Antrag vom Regierungsrat am 25. Januar zu, können erste Gesuche anfangs Februar bearbeitet werden. Herr RR Stocker ist sehr zuversichtlich, dass dem Antrag zugestimmt wird und will alles unternehmen, dass das Geld baldmöglichst ausbezahlt werden kann.
Somit können wir Ihnen zusätzlich folgendes mitteilen:
- Alle geschlossenen Lokale sind automatisch anspruchsberechtigt. (40 Tage ist erfüllt)
- Mischbetriebe wie Restaurant und Take Away oder Bäckereien mit Café sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Sie müssen aber eine Spartenrechnung vorweisen können.
- Bei Betreibern von mehreren Restaurants gilt die UID Nummer und der Kanton vom Firmensitz. Das Problem der Benachteiligung ist Herr Stocker bekannt und er wird sich mit einem Brief an den Bund für eine geeignete Lösung einsetzen.
- Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 750'000 pro Unternehmen. Ob der Betrag auf 1.5 Millionen Franken erhöht wird, wissen wir noch nicht.
- Die zu einreichenden Belege für den Antrag sind vom Kanton noch nicht definiert. Wir empfehlen Ihnen aber, die Belege gemäss Zuteilungsrunde 1 bereit zuhalten. Wir haben bei Gastrosocial nachgefragt, ob sie unseren Mitgliedern eine Bestätigung der Zahlung der Sozialversicherungen ausstellen kann. Wir werden Sie nach Erteilung der Auskunft orientieren.
Alle Kriterien und Infos finden Sie im oberwähnten Link.
Wichtig:
Der Kanton erwartet tausende von Anträgen. Um einen reibungslosen und schnellen Ablauf garantieren zu können ist es wichtig, dass alle Unterlagen korrekt eingereicht werden. Die Finanzdirektion bittet unsere Mitglieder, wenn möglich keine telefonischen Auskünfte einzuholen.
Wir raten Ihnen dringend, den Antrag sowie die Belege von Ihrem Treuhandbüro zusammenstellen zu lassen. Diesen stehen wir für Fragen gerne zur Verfügung.
Diverse von uns gestellte Fragen wie Abzüge bei Versicherungsleistungen, Mietreduktionen, Darlehen als Kontokorrent etc. konnten noch nicht beantwortet werden und müssen zuerst mit dem Bund geklärt sein. Wir bitten Sie höflich um Geduld. Herr RR Stocker hat uns versichert, dass wir bevorzugt orientiert werden.
Wir sind erfreut und dankbar, dass sich der Einsatz gelohnt hat und wir zusammen mit dem Zürcher Hotelier Verein einen Erfolg für unsere Branche vermelden können. Herr RR Stocker hat uns Verbände in die Pflicht genommen. Das nehmen wir mit Wohlwollen zur Kenntnis und wissen die zukünftige Zusammenarbeit zu schätzen.
Freundliche Grüsse
Urs Pfäffli
Verantwortlicher Covid-19 für
GastroZürich
Informationen bezüglich Härtefallanträge vom Kanton Zürich
Seit heute, 19. Januar 2021, können Anträge für die Härtefallgelder via elektronischen Formular eingereicht werden.
Bitte klicken Sie hier, um direkt zum Antrag zu gelangen.
Informationen zur Härtefallregelung vom Bund
Die folgenden Dokumente geben Ihnen Auskünfte zur Härtefallregelung. Sobald das Formular für die Härtefallanträge veröffentlicht wird, werden wir es hier veröffentlichen.
Basis Härtefallregelung vom 25. November 2020
Ergänzung Härtefallregelung vom 13. Januar 2021
Support-Gastro
GastroSuisse startet die Aktion "Support-Gastro"
Die GastroSuisse hat an der Konferenz der Geschäftsführer und Sekretäre vom 3. März 2021 die Aktion "Support-Gastro" ins Leben gerufen.
Damit wollen wir den Schweizerinnen und Schweizern die soziale Bedeutung der Gastronomie für die Gesellschaft nochmals vor Augen führen und ihnen die Möglichkeit geben, sich hinter unsere Branche zu stellen. Unter diesem Link können sich unsere Unterstützer registrieren und sich mit unserem Wunsch nach einer Wiederöffnung solidarisieren. Je mehr Stimmen wir aus der Bevölkerung haben, desto mehr Gewicht bekommen unsere Forderungen.
Ziel ist es, dass möglichst viele Menschen digital am grössten Tisch der Schweiz Platz nehmen und ein Zeichen zum Erhalt von Kulinarik und Tradition setzen. Idealerweise hängt danach in jedem Restaurant zumindest im Menükasten vor dem Betrieb ein Aufruf mit dieser Botschaft. Via soziale Kanäle - #supportgastro - und auf der jeweiligen Website der Restaurants soll die Reichweite und damit die Wirkung der Aktion erhöht werden.
Wir hoffen, dass die Kunden dank einem Einlenken der Politik rasch vom virtuellen zum realen Tisch wechseln können. Nicht zuletzt hat unsere Branche ein gut funktionierendes Schutzkonzept.
Bei Fragen zur Aktion können Sie sich gerne direkt an die GastroSuisse wenden: +41 44 377 53 12
Kurzarbeit
Nicht vergessen: Kurzarbeitsentschädigung beantragen!
Die vereinfachte Voranmeldung gilt für drei Monate und muss 10 Tage zum Voraus – also bis spätestens am 20. November 2020 – eingereicht sein!
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat uns soeben folgende Mitteilung übermittelt:
Vorgaben für Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 1. September 2020
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 31. August 2020 wird die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgehoben. Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeit wieder die regulären Bestimmungen.
Dies bedeutet insbesondere, dass ab dem 1. September 2020
- wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt,
- die Kurzarbeit in der Voranmeldung detailliert begründet werden muss (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht ausreichend).
Soll Kurzarbeit ab dem 1. September weiterhin beantragt werden, muss die Voranmeldung demnach bis spätestens am 21. August 2020 erfolgt sein. Bitte erkundigen Sie sich unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona, was Sie beim Ausfüllen der Voranmeldung zu beachten und allenfalls beizulegen haben. Es kann diesbezüglich zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Wichtige Fragen und Antworten:
Wer muss bis zum 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen?
Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, ab welchem Datum die Bewilligung für Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung erteilt wurde. Eine Firma muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn das Bewilligungsdatum vor dem 1. Juni 2020 liegt und die Firma per 1. September weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen möchte.
Wie kann man eine neue Voranmeldung einreichen?
Bitte verwenden Sie dafür das unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona zur Verfügung gestellte «Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit».
Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Kanton Zürich
Volkswirtschaftsdirektion
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32
8090 Zürich
Hotline Kurzarbeit: +41 43 259 26 40
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www.zh.ch/awa
Für weitere Informationen zur Kurzarbeit kontaktieren Sie bitte die Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.
Branchen-Schutzkonzept
Das Branchen-Schutzkonzept unter Covid-19 liegt vor
Ab sofort steht den gastgewerblichen Betrieben in der Schweiz das Schutzkonzept unter Covid-19 zur Verfügung. Das Schutzkonzept gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen und ist in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ausgearbeitet worden. Das Konzept regelt die Umsetzung der durch den Bundesrat beschlossenen Auflagen im betrieblichen Alltag.
Das Schutzkonzept orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Eckwerten, die im sieben Seiten umfassenden Dokument ausführlich präzisiert werden. Die konkrete Umsetzung des Schutzkonzeptes im Betrieb ist Sache des einzelnen Unternehmers. Die Unternehmen können zusätzliche Massnahmen beschliessen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.
Mietzins (Senkung beantragen!)
Für Informationen zum Mietzins kontaktieren Sie bitte die Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.