COVID-19
Alle relevanten Informationen rund um COVID-19
Die dramatische Situation veranlasst uns, Ihnen möglichst konkret aufzuzeigen, wie Sie die Situation am besten zu bewältigen vermögen. Wir bemühen uns, Ihnen so konkret wie möglich, Hilfestellung anzubieten. Neueste Informationen und Infostellungen zur aktuellen Lage aufgrund des Corona-Virus:
Die dramatische Situation veranlasst uns, Ihnen möglichst konkret aufzuzeigen, wie Sie die Situation am besten zu bewältigen vermögen. Wir bemühen uns, Ihnen so konkret wie möglich, Hilfestellung anzubieten. Neueste Informationen und Infostellungen zur aktuellen Lage aufgrund des Corona-Virus:
Massnahmen Kanton und Stadt Zürich sowie Bund
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus
Die Massnahmen welche am 22. Dezember 2020 in Kraft getreten sind, werden bis zum 28. Februar 2021 verlängert.
Bitte beachten Sie die folgenden Unterlagen vom Bund:
Medienmitteilung
Verordnung Bundesrat
Verordnung Härtefall Regelung
Grafik
Antwort von Herr Ernst Stocker, Regierungsrat Kanton Zürich
Nachfolgend finden Sie die Antwort von Herrn Ernst Stocker, Regierungsrat Kanton Zürich, auf das Schreiben von Dr. Karl E. Schroeder vom 15. Dezember 2020.
Antwortschreiben von Herr Regierungsrat Ernst Stocker
Informationen zur KMU Unterstützung der ZKB
Im untenstehenden E-Mail können Sie ergänzende Informationen zur KMU Unterstützung der ZKB (Medienmitteilung vom 23.12.2020) entnehmen:
Informationen Überbrückungskredite ZKB
Die Zürcher Kantonalbank unterstützt KMU rasch mit neuen Überbrückungskrediten
Die Bank stellt ab dem 4. Januar 2021 zusätzlich 300 Millionen Franken an Krediten für KMU zur Verfügung, die von der Corona-Krise betroffen sind.
Solide aufgestellte Firmen sollen rasch und unbürokratisch Unterstützung erhalten.
Medienmitteilung vom 23. Dezember 2020
Kontakt ZKB: +41 44 292 50 50
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus
Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
Die neuen Regelungen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, um 00:00 Uhr und dauern voraussichtlich bis am Freitag, 22. Januar 2021.
Beachten Sie auch die untenstehenden Unterlagen vom Bund:
Verordnung vom 18. Dezember 2020
Grafik
Information zur Härtefallregelung
Nachfolgend können Sie den Schriftverkehr zwischen Herrn Jakob Huber, ehemaliger Direktor von GastroConsult AG, und Herrn Regierungsrat Ernst Stocker betreffend Härtefallregelung nachlesen. Die Antwort des Regierungsrates ist unbefriedigend und wir werden uns nach Kräften für eine schnellere Auszahlung der Härtehilfen einsetzen.
Freundliche Grüsse
Dr. Karl E. Schroeder
Schriftverkehr Härtefallregelung
Neues Formular zur Erfassung der Kontaktdaten:
Corona Virus_Muster Erfassung Kundendaten (Format A5; word-Datei)
Der Bundesrat verstärkt seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Dezember 2020 seine Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verstärkt. Ziel ist, die Anzahl Kontakte weiter zu reduzieren und Menschenansammlungen zu vermeiden.
Die Massnahmen gelten ab morgen Samstag, 12. Dezember 2020, und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet.
Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessung an Sonn- und Feiertagen
Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen müssen zwischen 19 und 6 Uhr schliessen. Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Feiertagen geschlossen.
Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Beachten Sie auch die untenstehenden Unterlagen vom Bund.
A C H T U N G :
Kantonale STRENGERE Massnahmen (als vom Bundesrat festgelegt) gelten weiterhin.
Dies bedeutet für den Kanton Zürich:
- Öffnungszeiten von Take-Away-Betrieben: bis 22 Uhr
- Öffnungszeiten Restaurationsbetriebe am 24.12.2020 und 31.12.2020: bis 22 Uhr
Der Regierungsrat verschärft die Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie
Am 8. Dezember 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich neue Massnahmen beschlossen.
Diese betreffen unter anderem die Bereiche Gastronomie, Verkauf und Versammlungen.
Sie treten am 10. Dezember in Kraft und sind gültig bis 10. Januar 2021.
Ausweitung der Sperrstunde
Die Grösse der Gästegruppen in Gastronomiebetrieben darf gemäss Bundesverordnung höchstens vier Personen pro Tisch betragen. Neu dürfen im Kanton Zürich die Personengruppen pro Tisch höchstens aus zwei Haushalten stammen. Dabei müssen sämtliche Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden. Die bundesrechtliche Sperrstunde wird um eine Stunde (22 Uhr) verlängert. Neben den Restaurationsbetrieben müssen alle weiteren öffentlich zugänglichen Betriebe ab 22 Uhr schliessen. Die Sperrstunde gilt damit namentlich auch für Einkaufsläden, Take-Aways, Tankstellenshops, 24h-Shops sowie Unterhaltungs-, Sport- und Freizeitbetriebe. Casinos werden ganz geschlossen. Auch Bordell- und Erotikbetriebe, Cabarets, Etablissements, Sex-, Strip- und Saunaclubs sowie ähnliche Betriebe müssen schliessen.
Einschränkungen bei Versammlungen im öffentlichen Raum
Die bundesrechtlichen Massnahmen sehen eine Beschränkung von 15 Personen bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vor. Die Höchstzahl von Personen an solchen Ansammlungen wird mit Blick auf die kommenden Festtage sowie die Ferienzeit und den Jahreswechsel im Kanton Zürich auf 10 reduziert. Zudem gilt die Massnahme auch für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen.
Medienmitteilung
Regierungsratsbeschluss vom 08.12.2020
Aussprache mit dem Regierungsrat
Am 5. November 2020 hat eine Aussprache zwischen Vertretern des Regierungsrates, Frau Regierungsrätin Carmen Walker Späh und Herr Regierungsrat Ernst Stocker, und den Vertretern des Hotelier Verbandes und GastroZürich stattgefunden.
Alle Parteien waren sich übereinstimmend einig, dass die Situation für die Hoteliers und die Gastronomen im Kanton Zürich dramatisch ist. Der Regierungsrat ist sich dieser Situation bewusst. Nach dem Austausch der verschiedenen Meinungen und Fakten möchten wir Sie über das Resultat nachfolgend wie folgt orientieren:
- Der Regierungsrat will grundsätzlich keine Massnahmenverschärfungen. Er will möglichst einen Lockdown verhindern.
- Die Härtefallregelung des Bundes dauert bis zur Inkraftsetzung länger und ist im bisher ausgesprochenen Rahmen für die ganze Schweiz mit Fr. 200 Mio. äusserst gering. Der Regierungsrat rechnet damit, dass dieser Betrag sehr bald erhöht werden muss. Bis diese Härtefallregelung rechtsgültig angeordnet werden kann, wird es noch dauern. Dies liegt jedoch nicht in der Kompetenz des Regierungsrates.
- Als Übergangslösung offeriert der Regierungsrat Folgendes:
- Der Kanton Zürich hat die Möglichkeit geschaffen, einen kantonalen Covid-Kredit zu beziehen. Dieser Kredit muss allerdings mit 0.5% verzinst werden.
(Anmerkung des Verfassers dieses Schreibens: Ob die Covid-Kredite inkl. der entsprechenden Zinsen jemals wieder zurückbezahlt werden müssen, wagt der Verfasser zu bezweifeln, zumal die Notsituation das Parlament gnädig stimmen könnte und möglicherweise eine Rückzahlung inkl. Zinsen hinausgezögert beziehungsweise ganz erlassen wird. Das Risiko zur Rückzahlung eines solchen Kredites muss jedoch vollumfänglich vom Kreditbezüger getragen werden.) - Um einen solchen Kredit zu beantragen, nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem Kundenberater Ihrer Hausbank. Dieser sollte über die Modalitäten und Formalitäten informiert sein.
- Der verlängerte Corona-Erwerbsersatz (EO-Entschädigung) gilt neu auch für weitere Personen wie:
- Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
Diese Neuerung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist bis zum 30. Juni 2021 gültig.
Siehe auch die Medienmitteilung des Bundesrats hier
- Der Regierungsrat rechnet mit einer Ausweitung des Hilfspaketes des Bundes.
Covid-19-Verordnung besondere Lage: Interpretation der Massnahmen per 29.10.20 von GastroSuisse
Gerne informieren wir Sie darüber, dass GastroSuisse sich im Sinne einer einheitlichen Durchsetzung des Schutzkonzepts mit dem folgenden Brief an die zuständigen Departemente Ihres Kantons gewandt hat.
Entscheid Bundesrat vom 28. Oktober 2020
Der Bundesrat hat folgende neue Massnahmen beschlossen, welche ab Donnerstag, 29. Oktober 2020 gelten:
- Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen.
- In Restaurants und Bars dürfen höchstens 4 Personen pro Tisch sitzen (ausgenommen sind Familien mit Kindern).
- Für Restaurants und Bars gilt eine Sperrstunde von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
- Weiterhin gilt die Sitzpflicht und die Erfassung der Kontaktdaten.
Entscheid Stadtrat vom 21. Oktober 2020
Der Stadtrat der Stadt Zürich hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 den Witterungsschutz und die Beheizung vorübergehend erleichtert. Demnach sind Witterungsschutzbauten vom 15. November 2020 bis 15. Februar 2021 bewilligungsfrei gestattet. Ausserdem dürfen in dieser Zeit auch Boulevardflächen auf öffentlichem Grund mit erneuerbaren Energien beheizt werden.
Die Details und Informationen zum Entscheid finden Sie hier
Neue Massnahmen des Bundesrates
Gültig ab Montag, 19. Oktober 2020
Der Bund verstärkt die Massnahmen gegen das Coronavirus.
Neu gilt in Restaurants, Bars, Clubs und Tanzlokalen, dass Essen und Getränke nur doch sitzend konsumiert
werden darf. Die Masken müssen nun auch von den Gästen getragen werden und dürfen nur sitzend abgenommen werden. Das heisst, die Gäste müssen die Maske vom Eingang bis zum Tisch und auch zur Toilette tragen!
Die Lage ist ernst!
Die Gästegruppen sind an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der Mindestabstand von 1.50m zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten werden kann. Die Situation lässt keine Unterschreitung mehr zu!
Bankette
Trotz kommenden Stornierungen sind wir überzeugt, dass Bankette mit klarem Schutzkonzept durchgeführt werden können. Wir werden nicht darum herum kommen, dass wir dafür viel mehr Platz benötigen. Bei einem Familienfest von z.B. 20 Personen können Sie einen grossen Blocktisch machen. Platzieren Sie die im gleichen Haushalt lebenden Personen nebeneinander und lassen Sie einen Abstand von 2 Stühlen zum anderen Haushalt. Mehr zu Bankettempfehlungen finden Sie auf unserer Homepage unter CODID-19 Aktuelle Empfehlungen.
Wir haben für Sie einen Flyer / Plakat zum Ausdrucken entworfen:
Plakat "Bankett" zum Ausdrucken
Weihnachten
Viele Familien feiern Weihnachten zusammen. Nicht überall wird es möglich sein, aus Platzgründen im privaten Rahmen zu feiern. Bewerben Sie die Weihnachtsfeiern in Ihrem Lokal und weisen Sie darauf hin, dass dies im geschützten Rahmen statt finden kann.
Corona-Virus: Regeln und Empfehlungen des Bundesrates
Weiterhin gültige Massnahmen
(Gemäss Beschluss vom 26. August 2020)
Registrierungspflicht:
Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, die Kontaktdaten Ihrer Gäste (Name, Postleitzahl, Telefon, E-Mail) aufzunehmen. Bei Familien oder Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten einer Person.
Wie die einzelnen Gastronomiebetriebe diese Pflicht umsetzten, ist Ihnen überlassen. Neben den klassischen Listen sind auch App-Programme wie QR-Scanner möglich. Wichtig ist, dass die Ankunftszeit und die Zeit, wann der Gast das Restaurant verlässt, ungefähr erfasst werden können.
Wichtig: Eine Kontrollpflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Gastes besteht nicht!
--> Musterformular zur Erfassung von Kundendaten (Format A4; excel-Datei)
--> Musterformular zur Erfassung von Kundendaten (Format A5; word-Datei)
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantons Zürich (Link) oder unter der Coronavirus-Hotline des Kantons unter 0800 044 117.
Für Informationen zum Lockdown und zum Restart kontaktieren Sie die Homepage von GastroSuisse unter dem folgenden Link.
Informationen zur Härtefallregelung
Informationen zum Härtefall Programm - Ergebnisse Rücksprache Regierungsrat
Gerne orientieren wir Sie wie folgt:
Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 1
Ab heute werden vom Kanton Anträge für das Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 1, entgegengenommen. Diese Gesuche müssen bis am 31. Januar 2020 eingegeben werden.
Wie wir Sie aber vorgängig schon orientiert haben, sind die Kriterien für mögliche Beiträge so hoch angesetzt, dass sie für Restaurantbetriebe kaum erreicht werden können. (Der Umsatz lag 2020 unter 50% des Durchschnitts von 2018 und 2019. In den Umsatz einzurechnen sind Entschädigungen aus Kurzarbeit und Erwerbsersatz.) Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich auf die zweite Zuteilungsrunde zu konzentrieren.
Bitte klicken Sie hier, um direkt auf die Website der Antragsstellung zu gelangen. Hier finden Sie alle Kriterien und notwendigen Belege.
Härtefallprogramm, Zuteilungsrunde 2
Der Bundesrat hat am 13. Januar das Härteprogramm erweitert. Parallel zur Bundesratssitzung hat der Regierungsrat vom Kanton Zürich beschlossen, das Covid-Härtefallprogramm zu ergänzen und den Zugang zu den Beiträgen zu erleichtern. Dabei wird mehr Geld gesprochen und die von uns kritisierten Verschärfungskriterien aufgehoben.
Zudem soll der Regierungsrat befugt werden, die Kriterien selber festzulegen. Dies würden wir sehr begrüssen, hätten wir dann nur noch einen Ansprechpartner und das unsägliche Parteiengezanke könnte umgangen werden. Heute hat uns Herr RR Stocker im persönlichen Gespräch versichert, dass die Richtlinien des Bundes vom Regierungsrat nicht abgeändert werden.
Stimmt der Kantonsrat diesem Antrag vom Regierungsrat am 25. Januar zu, können erste Gesuche anfangs Februar bearbeitet werden. Herr RR Stocker ist sehr zuversichtlich, dass dem Antrag zugestimmt wird und will alles unternehmen, dass das Geld baldmöglichst ausbezahlt werden kann.
Somit können wir Ihnen zusätzlich folgendes mitteilen:
- Alle geschlossenen Lokale sind automatisch anspruchsberechtigt. (40 Tage ist erfüllt)
- Mischbetriebe wie Restaurant und Take Away oder Bäckereien mit Café sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Sie müssen aber eine Spartenrechnung vorweisen können.
- Bei Betreibern von mehreren Restaurants gilt die UID Nummer und der Kanton vom Firmensitz. Das Problem der Benachteiligung ist Herr Stocker bekannt und er wird sich mit einem Brief an den Bund für eine geeignete Lösung einsetzen.
- Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 750'000 pro Unternehmen. Ob der Betrag auf 1.5 Millionen Franken erhöht wird, wissen wir noch nicht.
- Die zu einreichenden Belege für den Antrag sind vom Kanton noch nicht definiert. Wir empfehlen Ihnen aber, die Belege gemäss Zuteilungsrunde 1 bereit zuhalten. Wir haben bei Gastrosocial nachgefragt, ob sie unseren Mitgliedern eine Bestätigung der Zahlung der Sozialversicherungen ausstellen kann. Wir werden Sie nach Erteilung der Auskunft orientieren.
Alle Kriterien und Infos finden Sie im oberwähnten Link.
Wichtig:
Der Kanton erwartet tausende von Anträgen. Um einen reibungslosen und schnellen Ablauf garantieren zu können ist es wichtig, dass alle Unterlagen korrekt eingereicht werden. Die Finanzdirektion bittet unsere Mitglieder, wenn möglich keine telefonischen Auskünfte einzuholen.
Wir raten Ihnen dringend, den Antrag sowie die Belege von Ihrem Treuhandbüro zusammenstellen zu lassen. Diesen stehen wir für Fragen gerne zur Verfügung.
Diverse von uns gestellte Fragen wie Abzüge bei Versicherungsleistungen, Mietreduktionen, Darlehen als Kontokorrent etc. konnten noch nicht beantwortet werden und müssen zuerst mit dem Bund geklärt sein. Wir bitten Sie höflich um Geduld. Herr RR Stocker hat uns versichert, dass wir bevorzugt orientiert werden.
Wir sind erfreut und dankbar, dass sich der Einsatz gelohnt hat und wir zusammen mit dem Zürcher Hotelier Verein einen Erfolg für unsere Branche vermelden können. Herr RR Stocker hat uns Verbände in die Pflicht genommen. Das nehmen wir mit Wohlwollen zur Kenntnis und wissen die zukünftige Zusammenarbeit zu schätzen.
Freundliche Grüsse
Urs Pfäffli
Verantwortlicher Covid-19 für
GastroZürich
Informationen bezüglich Härtefallanträge vom Kanton Zürich
Seit heute, 19. Januar 2021, können Anträge für die Härtefallgelder via elektronischen Formular eingereicht werden.
Bitte klicken Sie hier, um direkt zum Antrag zu gelangen.
Informationen zur Härtefallregelung vom Bund
Die folgenden Dokumente geben Ihnen Auskünfte zur Härtefallregelung. Sobald das Formular für die Härtefallanträge veröffentlicht wird, werden wir es hier veröffentlichen.
Basis Härtefallregelung vom 25. November 2020
Ergänzung Härtefallregelung vom 13. Januar 2021
Kurzarbeit
Nicht vergessen: Kurzarbeitsentschädigung beantragen!
Die vereinfachte Voranmeldung gilt für drei Monate und muss 10 Tage zum Voraus – also bis spätestens am 20. November 2020 – eingereicht sein!
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat uns soeben folgende Mitteilung übermittelt:
Vorgaben für Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 1. September 2020
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 31. August 2020 wird die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgehoben. Ab dem 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeit wieder die regulären Bestimmungen.
Dies bedeutet insbesondere, dass ab dem 1. September 2020
- wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt,
- die Kurzarbeit in der Voranmeldung detailliert begründet werden muss (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht ausreichend).
Soll Kurzarbeit ab dem 1. September weiterhin beantragt werden, muss die Voranmeldung demnach bis spätestens am 21. August 2020 erfolgt sein. Bitte erkundigen Sie sich unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona, was Sie beim Ausfüllen der Voranmeldung zu beachten und allenfalls beizulegen haben. Es kann diesbezüglich zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Wichtige Fragen und Antworten:
Wer muss bis zum 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen?
Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, ab welchem Datum die Bewilligung für Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung erteilt wurde. Eine Firma muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn das Bewilligungsdatum vor dem 1. Juni 2020 liegt und die Firma per 1. September weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen möchte.
Wie kann man eine neue Voranmeldung einreichen?
Bitte verwenden Sie dafür das unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona zur Verfügung gestellte «Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit».
Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Kanton Zürich
Volkswirtschaftsdirektion
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitslosenversicherung
Stampfenbachstrasse 32
8090 Zürich
Hotline Kurzarbeit: +41 43 259 26 40
{MA9CB084F92A14E7498B349848371F469O}{6084A846631843C699BF6917BE97C55E}
www.zh.ch/awa
Für weitere Informationen zur Kurzarbeit kontaktieren Sie bitte die Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.
Branchen-Schutzkonzept
Das Branchen-Schutzkonzept unter Covid-19 liegt vor
Ab sofort steht den gastgewerblichen Betrieben in der Schweiz das Schutzkonzept unter Covid-19 zur Verfügung. Das Schutzkonzept gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen und ist in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ausgearbeitet worden. Das Konzept regelt die Umsetzung der durch den Bundesrat beschlossenen Auflagen im betrieblichen Alltag.
Das Schutzkonzept orientiert sich im Wesentlichen an folgenden Eckwerten, die im sieben Seiten umfassenden Dokument ausführlich präzisiert werden. Die konkrete Umsetzung des Schutzkonzeptes im Betrieb ist Sache des einzelnen Unternehmers. Die Unternehmen können zusätzliche Massnahmen beschliessen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.
Mietzins (Senkung beantragen!)
Für Informationen zum Mietzins kontaktieren Sie bitte die Homepage von GastroSuisse unter folgendem Link.